Satzung

Aufbauend auf die im eigenen Familien- und Freundeskreis gemachten positiven Erfahrungen mit der Pflege und Betreuung schwerkranker Menschen und ihrer Angehörigen halten wir ein menschenwürdiges Leben trotz unheilbarer Krankheit für möglich und wollen uns dafür einsetzen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
lnitiative zur Betreuung Schwerstkranker und ihrer Angehörigen.
Der Verein hat seinen Sitz in Illingen.
Der Verein soll im Paritätischen Wohlfahrtsverband Mitglied werden.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen .

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein bezweckt

  • die Betreuung und Begleitung Schwerstkranker und ihrer Angehörigen,
  • den ambulanten und stationären Betrieb und die Unterstützung von
    Palliativstationen und Hospizen,
  • präventive (vorbeugende) und komplementäre (ergänzende) Leistungen neben
  • der pflegerischen Versorgung im Bereich der ambulanten Hilfe für ältere, behinderte und schwerstkranke Menschen.

Er erstrebt - je nach Gelegenheit - die Mitarbeit von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Kräften.

Die Arbeit des Vereins ist offen für alle Hilfesuchenden, ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse und Weltanschauung. Auf Leistungen des Vereins besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zahlungen von Helfervergütungen und Auslagenersatz sind davon nicht betroffen, müssen aber belegt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins (§ 2) zu unterstützen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

Der Austritt muss schriftlich - 3 Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres - gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens erlischt die Mitgliedschaft gemäß Beschluss des Vorstandes ebenfalls. Das Mitglied muss vor der Ausschließung gehört werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer, dem Einsatzleiter und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer bestellen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen weder hauptamtlich noch gegen Entgelt für den Verein tätig sein.

Den Verein vertreten gerichtlich und außergerichtlich der erste und der zweite Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Beim Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken, Wohnungseigentum und grundstücksgleichen Rechten, bei der Bestellung und Aufgabe dinglicher Belastungen, bei der Aufnahme von Darlehn über DM 5.000,00, der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, der Übernahme von Bürgschaften und dem Abschluss von Gesellschaftsverträgen bedarf es eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand selbst durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes. Dies gilt längstens für die Dauer eines Jahres. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt er im Amt.

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem ersten oder zweiten Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt zu geben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Entscheidung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins und die Ausweitung des Tätigkeitsbereiches,
  2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrech- nung,
  3. dieGenehmigungderJahresrechnungunddieEntlastungdesVorstandes,
  4. die Bestellung von zwei Abschlussprüfern,
  5. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  6. die Festsetzung der Beiträge,
  7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

Die Beschlüsse werden, abgesehen von § 10, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung und Beschluss über die Auflösung

Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser ausschließlichen Tagesordnung einberufenen

Mitgliederversammlung und nur mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Rheinland-Pfalz-Saar mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinn des § 2 der Satzung weiterzuverwenden.